| I. Allgemeine  Bestimmungen  
            Für die Rechtsbeziehungen zwischen  Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen  des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese  Lieferbedingungen (LB). Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen  übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen  und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer  seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.  Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten  zugänglich gemacht werden. Sie sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht  erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und  2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch  solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise  Lieferungen übertragen hat. Teillieferungen sind zulässig, soweit  sie dem Besteller zumutbar sind. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“  in diesen LB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
 
 
 II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung  
            Die Preise verstehen sich ab Werk  ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen  Umsatzsteuer. Hat der Lieferer die Aufstellung oder  Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der  Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie  Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen. Zahlungen sind frei Zahlstelle des  Lieferers zu leisten. Der Besteller kann nur mit solchen  Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 
 
 
  III. Eigentumsvorbehalt  
            Die Gegenstände der Lieferungen  (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher  ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.  Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe  aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf  Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben;  dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten  zu. Während des Bestehens des  Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder  Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern  im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der  Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht,  dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine  Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder  sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer  unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pflichtverletzungen des  Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem  Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der  Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die  Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur  Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des  Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer  liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies  ausdrücklich erklärt.
 
 
 IV. Fristen für Lieferungen; Verzug 
 
            Die Einhaltung von Fristen für  Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu  liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere  von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und  sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen  nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt  nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Ist die Nichteinhaltung der Fristen  auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche  Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die  Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder  ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferers. Kommt der Lieferer in Verzug, kann  der Besteller – sofern er glaubhaft machen kann, dass ihm hieraus ein Schaden  entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von  je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der  Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb  genommen werden konnte. Sowohl Schadensersatzansprüche des  Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche  statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind  in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa  gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in  Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des  Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag  kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten,  soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine  Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden  Regelungen nicht verbunden. Der Besteller ist verpflichtet, auf  Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er  wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der  Lieferung besteht.Werden Versand oder Zustellung auf  Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der  Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren  angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände  der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis  höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
 
 
 V. Gefahrübergang  
            Die Gefahr geht auch bei frachtfreier  Lieferung wie folgt auf den Besteller über: a) bei Lieferungen ohne Aufstellung  oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf  Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die  üblichen Transportrisiken versichert; b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder  Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach  einwandfreiem Probebetrieb. Wenn der Versand, die Zustellung, der  Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen  Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen  verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt,  so geht die Gefahr auf den Besteller über. 
 
 
 VI. Entgegennahme  Der Besteller darf die Entgegennahme  von Lieferungen nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.
 
 
 VII. Sachmängel  Für Sachmängel haftet der Lieferer  wie folgt:  
            Alle diejenigen Teile oder Leistungen  sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder  neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits  im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren  in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für  Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem  Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer  Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung,  Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Mängelrügen des Bestellers haben  unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des  Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen  Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann  Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über  deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des  Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte  die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen  Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.Dem Lieferer ist Gelegenheit zur  Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann  der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom  Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei  nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur  unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung  oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger  Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die  aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht  vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß  Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und  die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.Ansprüche des Bestellers wegen der  zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere  Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die  Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an  einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es  sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.Rückgriffsansprüche des Bestellers  gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur  insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen  Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des  Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB  gilt ferner Nr. 8 entsprechend. Schadensersatzansprüche des  Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei  arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer  Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit  oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen  Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des  Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende  oder andere als in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen  eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 
 
 
 VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel  
            1. Sofern nicht anders vereinbart,  ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts  frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden:  Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von  Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen  gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber  dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: 
              
                Der Lieferer wird nach seiner Wahl  auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht  erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder  austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich,  stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.Die Pflicht des Lieferers zur  Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. X.Die vorstehend genannten  Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer  über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich  verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle  Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der  Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen  wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen,  dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung  verbunden ist. Ansprüche des Bestellers sind  ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner  ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des  Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch  verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit  nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen  gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die  Bestimmungen des Art. VII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel  gelten die Bestimmungen des Art. VII entsprechend. Weitergehende oder andere als die in  diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und  dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.  
 
 IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung  
            Soweit die Lieferung unmöglich ist,  ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass  der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich  der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils  der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb  genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des  Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des  Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der  Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht  des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im  Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der  Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich  einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen  angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer  das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht  Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses  unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit  dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. 
 
 
 X. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung  
            Schadensersatzansprüche des  Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von  Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind  ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend  gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes,  der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder  der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der  Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch  auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht  Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des  Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der  Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen  nicht verbunden. Soweit dem Besteller  Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Art. VII  Nr. 2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im  Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei  Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen  Verjährungsvorschriften.  |